HARTMANN Österreich

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBs

HARTMANN Österreich AGBs

Für die Lieferungen der PAUL HARTMANN Ges.m.b.H. sind die folgenden Geschäftsbedingungen verbindlich: Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Preise und Lieferbedingungen:

  1. Lieferungen erfolgen zu den Preisen der jeweils gültigen Preisliste. Die Preise schließen die Verpackungskosten ein und verstehen sich exkl. MWSt. Die Lieferung ab einem Wert von EURO 150,- erfolgt frachtfrei Bestimmungsort. Unter einem Auftragswert von EURO 150,- wird eine Versandpauschale von EURO 15,- verrechnet. Wir behalten uns vor, den Versand jeweils auf die für uns günstigste Frachtart durchzuführen.
  2. Verlangt der Käufer eine von der gewöhnlichen Versandart abweichende Beförderung, zum Beispiel als Eilgut, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten.
  3. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Kunden. Versicherungen aller Art erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.
  4. Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Brandschaden, Maschinenschaden, Betriebsstörung, unverschuldeter Mangel an Rohstoffen usw. entbinden uns von jeder Lieferpflicht.

Mängelansprüche

  1. Die von uns gelieferte Ware ist nach Möglichkeit zeitnah auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu kontrollieren. Eine diesbezügliche Reklamation wird von uns nur bis 3 Tage nach der Lieferung anerkannt.
  2. Rücksendungen, die nicht auf Mängeln beruhen, werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen. Für die Bearbeitung dieser Rücksendungen werden die Fracht- und Handlingkosten allenfalls in Rechnung gestellt.
  3. Sonderanfertigungen, Anbruchpackungen und nicht mehr verkaufsfähige Ware sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis ist innerhalb der vereinbarten Fristen zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur nach Maßgabe der einschlägigen Angaben auf der Rechnung zulässig. Als Zahlung für den Skontoabzug gilt der Tag des Geldeinganges bei uns bzw. der Tag der Gutschrift auf einem unserer Bankkonten.
  2. Bei Zielüberschreitungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen (https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.991716.html) berechnet.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, die Kosten einer etwaigen Eintreibung voll zu ersetzen.
  4. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der PAUL HARTMANN Ges.m.b.H.

Allgemeines

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wiener Neustadt.
  2. Landesgericht Wiener Neustadt F.Nr. 108-527-Z
  3. DVR Nr. 052-1159
  4. UID Nr. ATU 1944 7506
  5. Durch diese Bestimmungen werden alle früheren Ausgaben außer Kraft gesetzt

Elektronische Werbung

  1. Wir senden unseren Kunden elektronische Post (per E-Mail, SMS, Messenger etc.) zur Bewerbung unserer Produkte oder Dienstleistungen („werbliche Nachrichten“) zu.
  2. Der Kunde kann der Zusendung werblicher Nachrichten jederzeit widersprechen, indem dieser eine E-Mail mit dem Widerspruch an uns sendet. Wir werden Ihnen auch mit jeder werblichen Nachricht die Möglichkeit eröffnen, die Zusendung weiterer werblicher Nachrichten abzulehnen.
  3. Rechtsgrundlage für die Zusendung werblicher Nachrichten ist § 174 Abs 4 TKG 2021.

Allgemeine Regulatorische Bedingungen (Persönliche Schutzausrüstung)

Diese Allgemeinen Regulatorischen Bedingungen ("ARB/PSA") beziehen sich auf Produkte, die als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) i.S.v. Art. 3 Nr. 1 der PSA-Verordnung (EU) 2016/425) klassifiziert sind und deren Hersteller die Paul Hartmann AG, Paul-Hartmann-Straße 12, 89522 Heidenheim, oder eine ihrer Konzerngesellschaften ist ("Produkte").

Die ARB/PSA werden gestellt von der Paul Hartmann AG, wenn diese selbst Produkte an den Händler verkauft, oder von einer ihrer Konzerngesellschaften, wenn diese Produkte an den Händler verkaufen (gemeinsam "HARTMANN").

Die ARB/PSA gelten für "Händler", d.h. solche natürlichen oder juristischen Personen in der Lieferkette, die Produkte bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf dem Markt bereitstellen, ohne dabei selbst Hersteller oder Importeure solcher Produkte zu sein.

Die ARB/PSA erfassen die Tätigkeiten von Händlern bezüglich des Erwerbs, Besitzes und der Lieferung von Produkten.

Die ARB/PSA gelten unbeschadet der Liefer- und Zahlungsbedingungen von HARTMANN. Der Händler erkennt die Geltung dieser ARB/PSA durch die Erteilung des Auftrages für die Produkte oder die Entgegennahme der Produkte an. Diese ARB/PSA gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte über Produkte mit dem Händler.

  1. Wenn dem Händler bezüglich von ihm auf dem Markt bereit gestellter Produkte irgendwelche Beschwerden, Berichte über mutmaßliche Risiken und/oder Fälle nicht-konformer Produkte, insbesondere Verfehlung grundlegender Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen (gemeinsam "besondere Vorfälle") bekannt werden, so unterrichtet der Händler HARTMANN hierüber unverzüglich und leitet dabei - mit Schwärzung personenbezogener Daten - mindestens folgende Informationen an HARTMANN weiter: [a] Betroffenes Produkt (nach Artikel-/ Chargen-Nr., Anzahl), [b] Art und Hintergründe des besonderen Vorfalls, [c] aktueller bekannter Aufenthaltsort des betroffenen Produkts, [d] Art und Umfang etwaig berichteter Gesundheitsschäden. Die unverzügliche Unterrichtung muss spätestens 36 Stunden nach Bekanntwerden des besonderen Vorfalls erfolgen; bei Bedarf sind ausführliche Berichte an HARTMANN nachzureichen.

  2. Das Begriffsverständnis von "Beschwerden", "Risiken", "nicht-konformen Produkt", " grundlegender Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen" richtet sich nach der PSA-Verordnung (EU) 2016/425.

  3. Der Händler führt systematische Aufzeichnungen, welche die Rückverfolgbarkeit der an den Händler gelieferten und von ihm auf dem Markt bereit gestellten Produkte gewährleisten ("Rückverfolgbarkeits-Aufzeichnungen"). Hierbei dokumentiert der Händler mindestens: [a] Art des Produkts (nach Artikel-/ Chargen-Nr.), [b] Empfänger, [c] Menge, [d] Versanddatum, [e] eigener Lagerort, falls noch nicht versandt.

  4. Sofern der Händler von Behörden Ersuchen um Unterlagen oder Informationen zum Nachweis der Konformität von Produkten erhält, leitet er diese Ersuchen unverzüglich an HARTMANN weiter; der Händler wird sich bei Beantwortung des behördlichen Ersuchens vorab mit HARTMANN abstimmen. Der Händler informiert HARTMANN ebenso unverzüglich, falls er von Behörden dahingehende Ankündigungen oder Aufforderungen erhält, dass korrektive Maßnahmen (wie Rückrufe oder Rücknahmen) vorzunehmen sind.

  5. Ist der Händler der Auffassung oder hat Grund zur Annahme, dass mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Produkt ein Risiko verbunden ist oder dass es sich um ein nicht-konformes handelt und er deshalb dafür sorgen muss, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, so informiert der Händler HARTMANN unverzüglich über den betreffenden Vorgang; hierbei legt der Händler gegenüber HARTMANN konkret dar, welche konkreten Umstände ihn zu der Auffassung bzw. Annahme bewegen. Dasselbe gilt, wenn der Händler aus vorgenannten Gründen beabsichtigt, Behörden über den Vorgang zu informieren. Der Händler führt Präventiv- oder Korrekturmaßnahmen (wie Rückrufe oder Rücknahmen von Produkten) nur in Abstimmung mit dem Hersteller durch.

  6. Sofern der Hersteller von Produkten eine Präventiv- oder Korrekturmaßnahme trifft oder im Zusammenwirken mit Behörden eine solche durchführt (einschließlich Rücknahmen, Rückrufen, Versendung von sog. Field Safety Notices), wird der Händler hierbei HARTMANN (in dessen Eigenschaft als Hersteller oder als Wirtschaftsakteur im Lager des Herstellers) die gebotene Unterstützung leisten; dies geschieht insbesondere dadurch, dass der Händler unverzüglich mittels seiner Rückverfolgbarkeits-Aufzeichnungen die Lieferwege betroffener Produkte identifiziert und vom Hersteller vorbereitete Benachrichtigungen (wie Field Safety Notices) an Stellen bzw. eigene Kunden, denen er die Produkte geliefert hat, weiterleitet.

  7. Während sich Produkte in der Sachherrschaft des Händlers befinden, stellt der Händler sicher, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Produkte mit den grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen und mitgeteilten Vorgaben des Herstellers entsprechen; HARTMANN kann ggfs. vom Hersteller beauftragt werden, solche Vorgaben zu konkretisieren.

  8. Bei Bereitstellung von Produkten auf dem Markt muss der Händler stets die geltende regulatorische Anforderung (insbes. der PSA-Verordnung (EU) 2016/425) beachten und mit der erforderlichen Sorgfalt agieren.

  9. Bevor der Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, überprüft er die Erfüllung folgender Anforderungen: Die/Den Produkte/n [a] tragen CE-Kennzeichnungen, [b] korrespondieren mit vom Hersteller beigefügten oder online bereitgestellten Konformitätserklärungen, [c] sind mit Identifikations-Kennzeichnungen (z.B. Chargen-Nr.) versehen, [d] sind Anleitungen und Informationen des Herstellers in (den) Landessprache(n) beigefügt, [e] sind im Falle von importierten Produkten mit den Angaben der Importeurs versehen (Name/Firma, Anschrift). HARTMANN trägt Sorge, dass dem Händler Kopien der Konformitätserklärungen gemäß obiger Anforderung [b] zur Verfügung gestellt werden, soweit diese nicht online gestellt wurden.

  10. Dem Händler steht es frei, den für die Produkte zuständigen Wirtschaftsakteuren gesetzlich vorgesehene Informationen zu geben, Mitteilungen zu machen bzw. Berichte an diese weiterzuleiten und/oder mit diesen zusammenzuarbeiten, etwa für den Fall, dass - aufgrund Verschiedenheit von HARTMANN mit solchen Wirtschaftsakteuren - derartige Aktivitäten des Händlers nicht schon durch diese ARB/PSA dargestellt werden.

Allgemeine Regulatorische Bedingungen (Medizinprodukte)

Diese Allgemeinen Regulatorischen Bedingungen ("ARB/MP") beziehen sich auf Medizinprodukte (i.S.v. Art. 2 Nr. 1 Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745) einschl. Zubehör, deren Hersteller die Paul Hartmann AG, Paul-Hartmann-Straße 12, 89522 Heidenheim oder eine ihrer Konzerngesellschaften ist ("Produkte").

Die ARB/MP werden gestellt von der Paul Hartmann AG, wenn diese selbst Produkte an den Händler verkauft, oder von einer ihrer Konzerngesellschaften, wenn diese Produkte an den Händler verkaufen (gemeinsam "Hartmann").

Die ARB/MP gelten für "Händler", d.h. solche natürliche oder juristische Personen in der Lieferkette, die Produkte bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf dem Markt bereitstellen, ohne dabei selbst Hersteller oder Importeure solcher Produkte zu sein.

Die ARB/MP erfassen die Tätigkeiten von Händlern bezüglich des Erwerbs, Besitzes und der Lieferung bzw. der Bereitstellung auf dem Markt von Produkten.

Die ARB/MP gelten unbeschadet der Liefer- und Zahlungsbedingungen von Hartmann und sind für alle Produkte, die der Händler ab dem 26. Mai 2021 auf dem Markt bereitstellt, anwendbar. Der Händler erkennt die Geltung dieser ARB/MP durch die Erteilung des Auftrages für die Produkte oder die Entgegennahme der Produkte an. Diese ARB/MP gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte über Produkte mit dem Händler

  1. Wenn dem Händler bezüglich von ihm auf dem Markt bereit gestellter Produkte irgendwelche Beschwerden, mutmaßliche Vorkommnisse und/oder Fälle nicht-konformer Produkte (gemeinsam "besondere Vorfälle") bekannt werden, so unterrichtet der Händler Hartmann hierüber unverzüglich und leitet dabei - mit Schwärzung personenbezogener Daten - mindestens folgende Informationen an Hartmann weiter: [a] Betroffenes Produkt (nach Artikel-/ Lot-Nr., ggfs. UDI, Anzahl), [b] Art und Hintergründe des besonderen Vorfalls, [c] aktueller bekannter Aufenthaltsort des betroffenen Produkts, [d] Art und Umfang etwaig berichteter Gesundheitsschäden. Die unverzügliche Unterrichtung muss spätestens 36 Stunden nach Bekanntwerden des besonderen Vorfalls erfolgen; bei Bedarf sind ausführliche Berichte an Hartmann nachzureichen.

  2. Dieselbe Pflicht zur Unterrichtung wie nach Ziffer 1 gilt, und zwar gleichgültig, ob der Händler betreffende Produkte schon auf dem Markt bereit gestellt hat oder nicht, wenn der Händler der Auffassung ist oder Grund zur Annahme hat, dass es sich bei einem an ihn gelieferten Produkt um ein nicht-konformes Produkt handelt und/oder von einem Produkt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht und/oder ein gefälschtes Produkt vorliegt.

  3. Das Begriffsverständnis von "Beschwerden", "Vorkommnissen", "Konformität", "nicht-konformen Produkt", "schwerwiegender Gefahr" und "gefälschtem Produkt" richtet sich nach der Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745.

  4. Der Händler führt systematische Aufzeichnungen (sog. "Register"), worin mindestens alle aus dem Markt eingegangenen Beschwerden und alle Fälle nicht-konformer Produkte registriert werden. Das Register soll dabei die Informationen nach Ziffer 1 [a], [b], [c], [d] beinhalten. Der Händler gewährt Hartmann Einsicht in das Register und stellt Hartmann aus gegebenem Anlass und auf Verlangen Kopien davon zur Verfügung.

  5. Der Händler führt neben dem Register auch systematische Aufzeichnungen, welche die Rückverfolgbarkeit der an den Händler gelieferten und von ihm auf dem Markt bereit gestellten Produkte gewährleisten ("Rückverfolgbarkeits-Aufzeichnungen"). Hierbei dokumentiert der Händler mindestens: [a] Art des Produkts (nach Artikel-/ Lot-Nr., ggfs. UDI), [b] Empfänger, [c] Menge, [d] Versanddatum, [e] eigener Lagerort, falls noch nicht versandt. Der Händler bewahrt die Rückverfolgbarkeits-Aufzeichnungen für zehn Jahre auf, nachdem er das letzte Produkt auf dem Markt bereit gestellt hat.

  6. Sofern der Händler von Behörden Ersuchen um Unterlagen oder Informationen zum Nachweis der Konformität von Produkten erhält, leitet er diese Ersuchen unverzüglich an Hartmann weiter; Hartmann darf die Beantwortung des behördlichen Ersuchens an sich ziehen. Der Händler informiert Hartmann ebenso unverzüglich und stimmt sich mit Hartmann ab, falls er von Behörden dahingehende Ankündigungen oder Aufforderungen erhält, dass korrektive Maßnahmen (wie Rückrufe oder Rücknahmen) vorzunehmen oder unentgeltliche Produkt-Proben abzuliefern sind.

  7. Ist der Händler der Auffassung oder hat Grund zur Annahme, dass von einem Produkt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht oder dass es sich um ein nicht-konformes oder gefälschtes Produkt handelt und er deshalb das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen darf, so informiert der Händler Hartmann unverzüglich über den betreffenden Vorgang; hierbei legt der Händler gegenüber Hartmann konkret dar, welche konkreten Umstände ihn zu der Auffassung bzw. Annahme bewegen. Dasselbe gilt, wenn der Händler aus vorgenannten Gründen beabsichtigt, Behörden über den Vorgang zu informieren. Im Zusammenhang mit einer etwaigen Aussetzung der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und/oder einer Information an Behörden wird der Händler sich mit Hartmann vorab über die Aussetzung bzw. Information abstimmen.

  8. Sofern der Hersteller von Produkten eine Präventiv- oder Korrekturmaßnahme trifft oder im Zusammenwirken mit Behörden eine solche durchführt (einschließlich Rücknahmen, Rückrufen, Versendung von sog. Field Safety Notices), wird der Händler hierbei dem Hartmann (in dessen Eigenschaft als Hersteller oder als Wirtschaftsakteur im Konzern des Herstellers) die gebotene Unterstützung leisten; dies geschieht insbesondere dadurch, dass der Händler unverzüglich mittels seiner Rückverfolgbarkeits-Aufzeichnungen die Lieferwege betroffener Produkte identifiziert und vom Hersteller vorbereitete Benachrichtigungen (wie Field Safety Notices) an Stellen bzw. eigene Kunden, denen er die Produkte geliefert hat, weiterleitet. Dessen unbeschadet ist der Händler bereit, dem Hersteller der Produkte Informationen (wie z.B. Feedback von Produkt-Anwendern) bereit zu stellen, die im PMS (Post-Market-Surveillance) Plan des Herstellers vorgesehen sind.

  9. Während sich Produkte in der Sachherrschaft des Händlers befinden, stellt der Händler sicher, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen den Vorgaben des Herstellers entsprechen; Hartmann kann ggfs. vom Hersteller beauftragt werden, solche Vorgaben zu konkretisieren.

  10. Bei Bereitstellung von Produkten auf dem Markt muss der Händler stets die geltenden regulatorischen Anforderungen (insbes. der Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745) beachten und mit der erforderlichen Sorgfalt agieren.

  11. Bevor der Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, überprüft er die Erfüllung folgender Anforderungen: Die/Den Produkte/n [a] tragen CE-Kennzeichnungen, [b] korrespondieren mit vom Hersteller ausgestellten Konformitätserklärungen, [c] sind mit Kennzeichnungen bzw. Etiketten (i.S.v. Abschn. 23.1 der Medizinprodukte-Verordnung) versehen, [d] sind Gebrauchsanweisungen in (den) Landessprache(n) beigefügt, [e] sind im Falle von importierten Produkten mit den Angaben der Importeurs versehen (Name/Firma, Anschrift). Für die Prüfung vorgenannter Anforderungen [a] bis [d] kann der Händler ein repräsentatives Probenahmeverfahren anwenden. Hartmann trägt Sorge, dass dem Händler Kopien der Konformitätserklärungen gemäß obiger Anforderung [b] zur Verfügung gestellt werden.

  12. Dem Händler steht es frei, den für die Produkte zuständigen Wirtschaftsakteuren gesetzlich vorgesehene Informationen zu geben, Einsicht in Register zu gewähren, Mitteilungen zu machen bzw. Berichte an diese weiterzuleiten und/oder mit diesen zusammenzuarbeiten, etwa für den Fall, dass - aufgrund Verschiedenheit von Hartmann mit solchen Wirtschaftsakteuren - derartige Aktivitäten des Händlers nicht schon durch diese ARB/MP dargestellt werden.