Neuerungen durch die HKP-Richtlinie

Mehr Qualität für die Wundbehandlung zu Hause

Das fünfte Sozialgesetzbuch macht klar, dass Versicherte einen Anspruch auf Behandlungspflege zu Hause haben, wenn dies zur Sicherung der ärztlichen Behandlung notwendig ist. Durch das Heil- und Hilfsmittelgesetz wurde im Bereich der Wundversorgung 2017 die Versorgung durch „spezialisierte Einrichtungen“ verankert und die neue Richtlinie für die häusliche Krankenpflege, kurz HKP-Richtlinie, regelt seit 2019 weitere Details. Nach ihr sollen chronische und schwer heilende Wunden vorrangig in der Häuslichkeit versorgt werden, sind Pflegedienste an die verordneten und genehmigten Leistungen gebunden und haben außerdem die Pflicht, den Arzt bei Veränderungen der Situation zu informieren.

Was ist nun aber solch ein „spezialisierter Leistungserbringer?“ Hier gibt die Rahmenempfehlung zum 1. Januar 2022 Auskunft: Es ist entweder ein spezialisierter Pflegedienst oder eine spezialisierte Einrichtung außerhalb der Häuslichkeit, also ein pflegerisch geführtes Wundzentrum.

Auf die Qualifikation kommt es an

Für beide Modelle werden bestimmte Anforderungen an die personelle Qualifikation gestellt. So muss die fachliche Leitung über eine Zusatz­qualifikation von mindestens 168 Unterrichtseinheiten (UE) verfügen, bei den durchführenden Pflegefachkräften werden 84 Einheiten verlangt. Für einen Übergangszeitraum gelten Sonderregelungen. Jährlich ist zudem eine Rezertifizierung / Fortbildung mit 13,25 UE notwendig.

Ein Wundzentrum muss zudem strukturelle Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen geschlossene, gewerblich nutzbare Räume, ein Telefonfestnetzanschluss, die Einhaltung aller Anforderungen in Bezug auf Hygiene und Infektionsprävention sowie eine Ausstattung nach aktuellen technischen und medizinischen Standards.

Grafik Die personellen Anforderungen  an spezialisierte Pflegedienste

Was ändert sich durch die Rahmenempfehlung?

Pflegedienste mit einem bestehenden Versorgungsvertrag nach § 132a SGB V können weiter ihre Patienten versorgen und Leistungen abrechnen. Ab Oktober 2022 ist aber eine Umsteuerung durch die Krankenkassen hin zu spezialisierten Leistungserbringern möglich. Ein nicht spezialisierter Pflegedienst muss also damit rechnen, dass seine Patienten ab Oktober einem spezialisierten Wettbewerber zugewiesen werden.

Dies setzt allerdings voraus, dass vor Ort auch genügend solcher Spezialisten vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, wird die Versorgung weiter durch den nicht-spezialisierten Leistungserbringer erbracht, dann aber mit einer wohl engmaschigeren Kontrolle durch den Vertragsarzt.

Alle bisher nicht spezialisierten Pflegedienste haben zudem die Möglichkeit, durch Fortbildung zu einem spezialisierten Pflegedienst zu werden, um dann selbst von Zuweisungen zu profitieren.