Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG)

Deutliche Impulse zur Stärkung der Pflege

von der HARTMANN Online-Redaktion

Tarifvergütung und Verordnungskompetenz für Pflegekräfte, das sind wesentliche Eckpunkte des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes, kurz GVWG, das am 11. Juni 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Ein zusätzlicher Bundeszuschuss an die GKV soll dabei im kommenden Jahr den Zusatzbeitrag stabilisieren. Für die Krankenhäuser wird eine Qualitätsoffensive eingeleitet und Versicherte sollen von verbesserten Leistungen profitieren.

Dazu Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Mit höheren Löhnen, mehr Kompetenzen und mehr Kolleginnen und Kollegen machen wir den Pflegeberuf attraktiver. Gleichzeitig entlasten wir Pflegebedürftige und ihre Familien in Milliardenhöhe. Das Gesetz sorgt außerdem für mehr Vernetzung, Qualität und Transparenz in der Versorgung.“


Mehr Verantwortung für Pflegekräfte

Für HomeCare von besonderer Bedeutung sind die für Pflegekräfte neu eingeräumten Befugnisse zur Empfehlung von Hilfs- und Pflegehilfsmitteln. Die ab 1. Januar 2022 im Rahmen von Anträgen ausgestellten Empfehlungen von Pflegekräften werden auch ohne ärztliche Verordnung für erforderlich vermutet. In welchen konkreten Fällen diese Regelung greifen wird und über welche Eignung die entsprechenden Pflegefachkräfte hierzu verfügen müssen, wird bis 31.12.2021 in Richtlinien vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen konkretisiert. Außerdem sollen qualifizierte Pflegekräfte voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 eigenständige Entscheidungen in der häuslichen Krankenpflege treffen dürfen, z. B. für Verordnungen bei der Dekubitus Versorgung oder der Kompressionstherapie.
Pfegerin berät Seniorin zuhause

Verpflichtung zu Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an die Pflege


Und damit nicht genug Proaktives zur Stärkung der Rolle von Pflegekräften. Bis März sollen der GKV-Spitzenverband, die Pflegeverbände und die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Details festlegen, wie alle Krankenkassen Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten bis zum Januar 2023 umsetzen können. Zu definieren sind dabei unter anderem die Kataloge der übertragbaren Tätigkeiten, Rahmenvorgaben für die interprofessionelle Zusammenarbeit und Vorgaben zur Abrechnung.

Für die Strukturen der Homecareversorgung könnte das GVWG damit entscheidende Weichen stellen. Und das sicher keine minderen wie das zukünftige Hilfsmittel e-Rezept. Wie bewerten Sie all diese Veränderungen mit Blick auf die Entwicklung des HomeCare Marktes? Welche Chancen und welche Risiken sehen Sie für sich?

Ihre Meinung ist gefragt!

Melden Sie sich bei Interesse gerne. Wir freuen uns auf einen Dialog und stehen Ihnen gerne mit unserer Expertise im Gesundheitsreferat zu Fragestellungen der Gesetzgebung oder der Gründung von Pflegediensten zur Verfügung.

Weitere Eckpunkte

Seniorin am Telefon mit Unterlagen vor sich

Tarifbezahlung für Pflegekräfte

Ab dem 1. September 2022 sollen nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif oder kirchenarbeitsrechtliche Regelungen bezahlen oder mindesten in Höhe eines Tarifvertrages oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung entlohnen.

Die Bezahlung nach Tarif wird vollständig refinanziert. Für Einrichtungen, die nicht tarifgebunden sind, wird eine Refinanzierung bis zur Höhe von 10 % über dem Durchschnitt der regional geltenden Tariflöhne gewährleistet.

Bundeseinheitlicher Personalschlüssel

Mit einem neuen Personalbemessungsverfahren wird anhand der jeweiligen Bewohnerstruktur für jedes Heim der Personalbedarf berechnet. Bereits seit Januar 2021 können die Pflegeheime vor diesem Hintergrund 20.000 zusätzliche Pflegehilfskräfte einstellen. Ab 1. Juli 2023 werden bundeseinheitliche Personalanhaltszahlen vorgegeben, die die Einstellung von weiterem Personal ermöglichen.

Entlastung der Pflegebedürftigen

Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim künftig neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 % des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 %, im dritten Jahr 45 % und danach 70 %.

In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 % erhöht, um auch dort den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.

Ausbau der Kurzzeitpflege

Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege um
10 % angehoben. Außerdem wird ein neuer Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt. Sie kann genutzt werden, falls im Anschluss an eine Krankenhausversorgung eine Pflege im eigenen Haushalt oder einer Kurzzeitpflege nicht sichergestellt werden kann.

Bundeszuschuss zur Pflegeversicherung

Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ab dem Jahr 2022 ein Bundeszuschuss pauschal in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt. Zudem steigt der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte.