Digitales Wundmagazin
Mehrfach wurde sie gesetzt und dann wieder verlängert, manchmal sogar rückwirkend: die Frist zum Ende der Erstattungsfähigkeit für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ , kurz sPzW. Die aktuelle Regelung definiert jetzt den 31. Dezember 2026 als neues Datum.
Eigentlich sollte die Erstattungsfähigkeit für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ nach mehrmaliger Verlängerung zum 2. Dezember 2025 enden. Nun wurde die Frist um ein weiteres Jahr bis Ende 2026 verlängert. Diese neue Regelung ist Teil des „Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (kurz BEEP-Gesetz). Mit der Zustimmung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 trat das Gesetz in Kraft und ist seit dem 1. Januar 2026 gültig.
Aber auch wenn der Zeitrahmen nun noch einmal erweitert wurde, sollte nicht länger mit den notwendigen Maßnahmen gewartet und sicherheitshalber auf auf erstattungsfähige Verbandmittel (wie beispielsweise HydroClean®) umgestiegen werden.
Fast drei Millionen Menschen, viele davon mit chronischen Wunden, sind auf eine medizinisch sinnvolle Versorgung mit Verbandmittel angewiesen. Die rechtliche Grundlage dazu liefert §31 des 5. Sozialgesetzbuch.
Was aber nun genau ein Verbandmittel ist, darüber gibt es seit Jahren Diskussionen. Grundsätzlich sind drei Typen zu unterscheiden:

Verfügen Verbandmittel neben der Hauptwirkung „bedecken“ und / oder „aufsaugen“ über zulässige Zusatzeigenschaften gemäß der Definition des G-BA, fallen sie in Gruppe 2. Zu diesen Zusatzeigenschaften gehören unter anderem feuchthaltend, antiadhäsiv, gerüchebindend, wundexsudatbindend / antimikrobiell und reinigend.
Aus dem HARTMANN-Sortiment zählen folgende Produkte der modernen Wundbehandlung in diese Gruppe: HydroClean®, HydroTac®, Hydrocoll®, HydroTac® transparent, Sorbalgon®Classic, Zetuvit® Plus, Zetuvit® Plus Silicone, Zetuvit® Plus Silicone Border, Atrauman®, Atrauman® Silicone, Perma Foam® Classic
Nehmen Produkte durch pharmakologische, immunologische und metabolische Wirkweisen aktiven Einfluss auf die Wundheilung, gelten sie als „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“. Beispiele dafür sind alle Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die in der Wunde keine feste Konsistenz annehmen, wie Hydrogele, Sprays, Kollagene, antimikrobiell wirkende Wundauflagen, wenn die antimikrobiellen Stoffe wie z. B. Silber oder PHMB direkten Kontakt mit dem Wundgrund haben oder ihre Wirkung in der Wunde entfalten. Bei HARTMANN betrifft dies die Produkte Hydrosorb gel und Atrauman Ag.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an Ihren persönlichen HARTMANN Kundenberater oder das HARTMANN Kundencenter