Wundversorgung mit Hydroclean
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung

Neue Frist für Erstattungsfähigkeit

Alle Details im Umgang mit der Verbandmitteldefinition finden Sie hier.

Mehrfach wurde sie gesetzt und dann wieder verlängert, manchmal sogar rückwirkend: die Frist zum Ende der Erstattungsfähigkeit für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ , kurz sPzW. Die aktuelle Regelung definiert jetzt den 31. Dezember 2026 als neues Datum.

31. Dezember 2026 – die neue Deadline

Eigentlich sollte die Erstattungsfähigkeit für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ nach mehrmaliger Verlängerung zum 2. Dezember 2025 enden. Nun wurde die Frist um ein weiteres Jahr bis Ende 2026 verlängert. Diese neue Regelung ist Teil des „Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (kurz BEEP-Gesetz). Mit der Zustimmung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 trat das Gesetz in Kraft und ist seit dem 1. Januar 2026 gültig.

Aber auch wenn der Zeitrahmen nun noch einmal erweitert wurde, sollte nicht länger mit den notwendigen Maßnahmen gewartet und sicherheitshalber auf auf erstattungsfähige Verbandmittel (wie beispielsweise HydroClean®) umgestiegen werden.

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Die Wundauflage mit dem aktiven Saug-Spül-Mechanismus entfernt bis zu drei Tage lang schmerzarm nekrotisches Gewebe und Beläge und reduziert wirkstofffrei Bakterienlast und Biofilm signifikant. Der Superabsorber-Kern inaktiviert zudem MMP, die die Wundheilung beeinträchtigen können. Und ganz wichtig: Unabhängig von aktuellen Positivlisten der Krankenkassen ist HydroClean sicher erstattungsfähig und wird es auch in Zukunft bleiben!

  • Mit aktivem Saug-Spül-Mechanismus – wirkstofffrei und effektiv
  • Reduziert Bakterienlast und Biofilm signifikant
  • Langfristig erstattungsfähig als Verbandmittel

Fast drei Millionen Menschen, viele davon mit chronischen Wunden, sind auf eine medizinisch sinnvolle Versorgung mit Verbandmittel angewiesen. Die rechtliche Grundlage dazu liefert §31 des 5. Sozialgesetzbuch.

Was aber nun genau ein Verbandmittel ist, darüber gibt es seit Jahren Diskussionen. Grundsätzlich sind drei Typen zu unterscheiden:

  • zum einen die klassischen Verbandmittel und
  • Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften
  • zum anderen „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ (sPzW). Und gerade um diese Produkte drehen sich die Neuregelungen.

Unterschiede zwischen Wirkstoff und Inhaltsstoff im Zusammenhang mit der Verbandmitteldefinition

Screenshot Folder Inhaltsstoffe vs. Wirkstoffe
Zwei Begriffe sind für die Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln wichtig: Wirkstoffe wie Silber oder PHMB entfalten eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung im oder am menschlichen Körper. Inhaltsstoffe dagegen sind Bestandteile von Wundbehandlungsprodukten, die über ergänzende Eigenschaften verfügen, also z. B. wie Superabsorber Wundexsudat und Bakterien bilden.

Was es noch zu beachten gilt und welche Auswirkung die Unterscheidung auf die Erstattungsfähigkeit hat, zeigt unser Infoblatt zum Download.

Uneingeschränkt erstattungsfähige Verbandmittel

In den Regelungen aus dem Jahr 2020 legte der G-BA drei Gruppen fest. Zwei von ihnen gelten als Verbandmittel und damit der Großteil der HARTMANN Produkte zur Wundbehandlung sind damit aktuell und auch zukünftig unbegrenzt erstattungsfähig.

Verbandmittel nach G-BA Gruppierung Teil 1

In diese Gruppe fallen „Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen“.

Dazu gehören Kompressen wie ES-Kompressen, Fixier- und Kompressionsbinden wie Peha®-Lastotel oder Pütter®Flex, Fixierpflaster wie Omniplast®, Wundverbände wie DermaPlast® oder Cosmopor® steril, Verbandwatte, Tupfer, Schlauchverbände und vieles mehr.
Composing Erstattungsfähige Verbandmittel Gruppe 1

Verbandmittel nach G-BA Gruppierung Teil 2

Verfügen Verbandmittel neben der Hauptwirkung „bedecken“ und / oder „aufsaugen“ über zulässige Zusatzeigenschaften gemäß der Definition des G-BA, fallen sie in Gruppe 2. Zu diesen Zusatzeigenschaften gehören unter anderem feuchthaltend, antiadhäsiv, gerüchebindend, wundexsudatbindend / antimikrobiell und reinigend.

Aus dem HARTMANN-Sortiment zählen folgende Produkte der modernen Wundbehandlung in diese Gruppe: HydroClean®, HydroTac®, Hydrocoll®, HydroTac® transparent, Sorbalgon®Classic, Zetuvit® Plus, Zetuvit® Plus Silicone, Zetuvit® Plus Silicone Border, Atrauman®, Atrauman® Silicone, Perma Foam® Classic

Abbildung Gruppe 2 der erstattungsfähigen Verbandmittel

Sonderfall „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ (sPzW)

Nehmen Produkte durch pharmakologische, immunologische und metabolische Wirkweisen aktiven Einfluss auf die Wundheilung, gelten sie als „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“. Beispiele dafür sind alle Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die in der Wunde keine feste Konsistenz annehmen, wie Hydrogele, Sprays, Kollagene, antimikrobiell wirkende Wundauflagen, wenn die antimikrobiellen Stoffe wie z. B. Silber oder PHMB direkten Kontakt mit dem Wundgrund haben oder ihre Wirkung in der Wunde entfalten. Bei HARTMANN betrifft dies die Produkte Hydrosorb gel und Atrauman Ag.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an Ihren persönlichen HARTMANN Kundenberater oder das HARTMANN Kundencenter