Das fünfte Sozialgesetzbuch macht klar, dass Versicherte einen Anspruch auf Behandlungspflege zu Hause haben, wenn dies zur Sicherung der ärztlichen Behandlung notwendig ist. Durch das Heil- und Hilfsmittelgesetz wurde im Bereich der Wundversorgung 2017 die Versorgung durch „spezialisierte Einrichtungen“ verankert und die neue Richtlinie für die häusliche Krankenpflege, kurz HKP-Richtlinie, regelt seit 2019 weitere Details. Nach ihr sollen chronische und schwer heilende Wunden vorrangig in der Häuslichkeit versorgt werden, sind Pflegedienste an die verordneten und genehmigten Leistungen gebunden und haben außerdem die Pflicht, den Arzt bei Veränderungen der Situation zu informieren.
Was ist nun aber solch ein „spezialisierter Leistungserbringer?“ Hier gibt die Rahmenempfehlung zum 1. Januar 2022 Auskunft: Es ist entweder ein spezialisierter Pflegedienst oder eine spezialisierte Einrichtung außerhalb der Häuslichkeit, also ein pflegerisch geführtes Wundzentrum.