Wundversorgung
Frist für Erstattungsfähigkeit

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) wird die Verbandsmittel-Definition in § 31 Abs. 1a SGB V zum 01.01.2027 erneut angepasst. Die Ergänzung bezieht sich auf Produkte, die antimikrobiell im oder am menschlichen Körper wirken.
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