Kostendruck, Personalmangel und gesetzliche Vorgaben treiben die Ambulantisierung operativer Eingriffe voran. Daneben ist sie Teiles eines gesundheitspolitisch gesteuerten Strukturwandels, der sowohl Kliniken als auch ambulante OP-Zentren zur Optimierung von Strukturen und Prozessen zwingt. Drei zentrale Faktoren treiben diese Entwicklung:
Ambulantes Operieren: Die Treiber des Wandels
1. Kostendruck im Gesundheitswesen
2. Personalmangel
3. Ungenutztes Ambulantisierungspotenzial
Gesundheitspolitische Steuerungsmaßnahmen
Durch Vergütungsänderung und damit gezielte monetäre Anreize soll die Erbringung ambulantisierbarer operativer Eingriffe in Richtung ambulant gelenkt und damit ein zu anderen europäischen Ländern vergleichbarer Ambulantisierungsgrad erreicht werden. Im Kern setzt dieser strukturierte Wandel bei planbaren ambulanten Eingriffen (außer ambulante Notfallversorgung) an den folgenden zwei gesetzlichen Vorgaben an:
Ambulantes Operieren nach §115b SGB V
Grundlage für ambulante Operationen im Krankenhaus ist der verpflichtende AOP-Vertrag zwischen GKV-Spitzenverband, Deutscher Krankenhausgesellschaft und Kassenärztlicher Bundesvereinigung. Der darin enthaltene Katalog ambulant durchführbarer Eingriffe definiert, welche Operationen ambulant erbracht werden können, und wird kontinuierlich erweitert. Die Entwicklung zeigt – insbesondere durch die Einführung der Kontextfaktoren – Wirkung: Laut KBV Gesundheitsdaten stieg die Zahl der ambulanten Operationen in Krankenhäusern 2023 um 16,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Spezielle sektorengleiche Vergütung nach §115f SGB V (Hybrid-DRG)
Mit Einführung der speziellen sektorengleichen Vergütung zum 1. Januar 2024 gilt für definierte operative Eingriffe eine einheitliche Fallpauschale – unabhängig davon, wo die Leistung erbracht wird und ob sie ambulant oder stationär erbracht wird. Die Vergütungshöhe liegt dabei in der Regel unter der bisherigen stationären DRG-Vergütung, aber über der ambulanten EBM-Vergütung. Der Hybrid-DRG-Leistungskatalog (Ausgabe 2026) wird jährlich erweitert, um das Ambulantisierungspotenzial schrittweise weiter auszuschöpfen. Das gesetzliche Ziel ist ambitioniert: §115f Absatz 2 SGB V gibt vor, dass ab 2030 mindestens 2 Millionen Fälle jährlich ambulant erbracht werden sollen.
Krankenhausreform: Zusätzlicher Transformationsdruck

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