Weitere Veränderungen in den pflegerischen Tätigkeitsfeldern, die auch Veränderung im Gefüge des Arzt- und Pflegeberufes bewirken werden, knüpfen an das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz an, das bereits zum 1. Juli 2008 die Kompetenzgrenzen in der Pflege perspektivisch ausgedehnt hat.
Den Krankenkassen wurde seinerzeit in § 63 SGB V die Möglichkeit eingeräumt, Behandlungs- und Verordnungstätigkeiten, die Ärzten vorbehalten waren, in Modellprojekten probeweise auf Pflegekräfte zu übertragen (§§ 63 Abs. 3b und 3c SGB V). Zur genaueren Bestimmung der Art und des Umfanges der im Rahmen von Modellvorhaben zu übertragenden Tätigkeiten hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) – als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen – in der Folge eine Richt-
linie zur Übertragung der Heilkunde erarbeitet.
Die sog. „Heilkundeübertragungsrichtlinie“ legt im einzelnen fest, welche heilkundlichen Aufgaben im Rahmen von Modellvorhaben auf Pflegekräfte übertragen werden dürfen, um von diesen selbstständig und eigenverantwortlich ausgeübt zu werden. Die Richtlinie regelt ferner, über welche besondere Qualifikation eine Pflegekraft verfügen muss, damit von ihr eine bestimmte heilkundliche Tätigkeit ausgeführt werden darf.
Die Heilkundeübertragungsrichtlinie besteht aus einem allgemeinen Teil (Teil A) und einem konkretisierenden besonderen Teil (Teil B). Im Teil A werden die allgemeinen Anforderungen an die Modellvorhaben geregelt; der Teil B konkretisiert demgegenüber abschließend, welche ärztlichen Tätigkeiten übernommen werden dürfen. Diese haben typischerweise einen interdisziplinären und sektorenübergreifenden Charakter, sodass dem Bereich der Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden in diesem Zusammenhang eine exemplarische Bedeutung zukommt. Trotz dieser präzisen regulatorischen Vorgaben hat eine bundesweit einheitliche Entwicklung der Übertragung heilkundlicher Aufgaben auf Pflegepersonal inklusive Verordnungskompetenz für Verbandmaterialien und Hilfsmittel bis heute nicht stattgefunden. Unterschiedliche Widerstände ließen verschiedene Initiativen in diesem sozialrechtlich und gesellschaftspolitisch wichtigen Behandlungsumfeld erlahmen.
Das Pflegeberufereformgesetz greift nun diesen Missstand in verschiedener Weise auf. Zunächst wird die Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c SGB V dienen, über die §§ 14, 15 PflBG grundsätzlich in das neue Berufsrecht der Pflege eingebunden. Die Durchführung von Modellvorhaben soll zukünftig für die Ausbildungsstätten erleichtert werden, indem diese auf standardisierte Module zur Vermittlung der erweiterten Kompetenzen bei der Ausübung von Heilkunde zurückgreifen können (vgl. § 14 Abs. 4 PflBG). Der Rückgriff auf diese dann bereits bestehenden, ministeriell genehmigten und systematisch erarbeiteten Ausbildungsmodule soll die Gestaltung von Lehrplänen vereinfachen und vereinheitlichen.
Insoweit ist damit zu rechnen, dass die Aufnahme von Modellvorhaben in der Zukunft an Attraktivität gewinnen wird. Zugleich greift das Pflegeberufereformgesetz die seit Einführung des § 63 Abs. 3c SGBV bestehende Blockadehaltung seitens der Krankenkassen auch direkt an: Die im Gesetzentwurf vorgesehene Neuformulierung von § 63 Abs. 3c SGBV verpflichtet die Krankenkassen und ihre Verbände nunmehr ausdrücklich, entsprechende Vorhaben bis zum 31. Dezember 2018 zu initiieren!