Pflegekraft beugt sich über die Schulter einer im Rollstuhl sitzenden Seniorin | PHI24_08
von der HARTMANN Online-Redaktion
02.11.2017, Berlin: „Bis zum Ende der Übergangsfristen im April 2019 ändert sich an der derzeitigen Verschreibungspraxis für Ärzte erst einmal gar nichts", stellte BVMed-Verbandmittelexpertin Daniela Piossek klar. Hintergrund der Klarstellung ist, dass die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen ihre Ärzte derzeit irreführend über die Erstattung von bestimmten Verbandmitteln informiert.


Nach Ansicht des BVMed stellt die KV in einem Rundschreiben ("info.pharm spezial" Nr. 3) die Änderungen des neuen Heil- und Hilfsmittel-Versorgungsgesetzes (HHVG) nur unvollständig dar. Bei der Darstellung der zukünftigen Anforderungen und die noch ausstehende Abgrenzung der Verbandmittel zu ähnlichen Medizinprodukten werde der Eindruck erweckt, als seien moderne Wundversorgungsprodukte derzeit nicht erstattungsfähig.


Das sei irreführend und verunsichere Ärzte und Patienten, so der BVMed. Darüber hinaus sei die Aussage in dem Informationsschreiben nicht zutreffend, dass Verbandstoffe mit Zusatz-eigenschaften künftig ihren Nutzen nachweisen müssten, um erstattungsfähig zu sein. "In der Gesetzesbegründung ist eindeutig erläutert, dass die Verbandmitteleigenschaft gerade nicht entfällt, wenn eine weitere, ergänzende Wirkung besteht, die der Wundheilung dient", stellt Piossek klar.




In Deutschland leiden etwa 900.000 Menschen an chronischen Wunden. Sie sind auf die Versorgung mit bestimmten Verbandmitteln angewiesen. In den vergangenen Jahren gab es Unklarheiten darüber, welche Wundversorgungsprodukte als Verbandmittel gelten und damit erstattungsfähig sind. Das neue Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) hat durch eine Definition des Begriffes Rechtssicherheit geschaffen.