Ein solcher Fall kann nicht nur infolge Alters oder Gebrechlichkeit eintreten, auch in jungen Jahren kann beispielsweise ein schwerer Unfall zur plötzlich veränderten Lebenssituation mit Verlust der Entscheidungsfähigkeit führen. Natürlich hält unsere Rechtsordnung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von § 1896 bis § 1908k mit den betreuungsrechtlichen Vorschriften Instrumente für diese Fälle bereit. Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, durch eigene Vorsorge bereits in gesunden Tagen dafür zu sorgen, dass persönliche Werte und Wünsche auch dann Berücksichtigung finden, wenn eine ausdrückliche Äußerung nicht mehr möglich ist.
Das gesamte deutsche Rechtssystem stützt sich auf das Prinzip der selbstbestimmten Privatautonomie. Kann diese Rechtsposition krankheitsbedingt nicht mehr eigenständig umgesetzt werden, muss eine andere Person die anstehenden Entscheidungen treffen.
Bei der Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen oder Entscheidungen ist – entgegen verbreiteter Ansicht – zu beachten, dass weder der Ehepartner noch der Lebenspartner über das Recht der gesetzlichen Vertretung verfügt.
Bislang darf ein Angehöriger nur in zwei Fällen für einen Volljährigen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder als gerichtlich bestellter Betreuer.

