DESINFACTS | Ausgabe 1/2026

WISSEN Grundlegende Überarbeitung der TRBA 250 Das ändert sich für medizinische Einrichtungen Im November 2025 wurde eine umfassende Überarbeitung der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) veröffentlicht [1]. Sie ersetzt die Fassung von 2018 [2] und präzisiert die Anforderungen an den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in medizinischen Einrichtungen. Umfassende Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation Die aktualisierte TRBA 250 verlangt eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen systematisch erfasst, bewertet, Schutzstufen zugeordnet und daraus konkrete Schutzmaßnahmen abgeleitet werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist mindestens alle zwei Jahre sowie anlassbezogen, z. B. beim Auftreten neuer oder veränderter Infektionsgefährdungen, zu aktualisieren. Betont wird die Bedeutung einer nachvollziehbaren Dokumentation als Grundlage für den Arbeitsschutz. Überarbeitete Anhänge bieten praxisnahe Beispiele, etwa für Hygienepläne oder die Erfassung von Stich- und Schnittverletzungen. Konkretisierte Schutzmaßnahmen für die Praxis Die Schutzmaßnahmen werden in der neuen TRBA 250 tätigkeits- und risikobezogen genauer beschrieben. So wird erläutert, welche Persönliche Schutzausrüstung (PSA) – etwa Schutzkleidung, Handschuhe, Augen‑ und Gesichtsschutz oder Atemschutz – in welchen Situationen erforderlich ist. Damit wird die Wahl geeigneter PSA erleichtert und vereinheitlicht. Inhaltlich stärker gewichtet wird zudem der Schutz vor Stich‑ und Schnittverletzungen: Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko werden präzisiert, und der Einsatz verletzungssicherer Instrumente wird – soweit technisch möglich und durch die Gefährdungsbeurteilung begründet – als Standardmaßnahme gefordert. Auch die Anforderungen an betriebliche Hygienekonzepte wurden präzisiert. Die TRBA 250 legt fest, wie Händehygiene sowie Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sicherzustellen sind, um Expositionsrisiken effektiv zu minimieren. Daher gewinnen klare Anwendungshinweise, belastbare Wirksamkeitsnachweise sowie ergänzende Schulungs- und Informationsmaterialien für Desinfektionsmittel an Bedeutung. Gestärkt wurde zudem die arbeitsmedizinische Vorsorge: Impfangebote bei entsprechender Gefährdung sind in das betriebliche Vorsorgekonzept zu integrieren und Pflicht‑ und Angebotsvorsorge sind systematisch in die Gefährdungsbeurteilung einzubetten. Fazit Für medizinische Einrichtungen steigen damit die Anforderungen an die Systematik von Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation und Umsetzung der Schutzmaßnahmen. Der höhere organisatorische Aufwand schafft jedoch einen klaren Rahmen für eine rechtssichere und praxisnahe Arbeitsschutzorganisation. Quellen 1. TRBA 250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege, Fassung November 2025. https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ TRBA/TRBA-250 (abgerufen am 13.02.2026) 2. TRBA 250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege, Fassung Mai 2018. https://www.meduplus.de/wp-content/uploads/2018/11/ TRBA250_Biologische-Arbeitsstoffe_bf_Download.pdf (abgerufen am 13.02.2026) 18

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