PflegeDienst 3/2020
Mit Disziplin sich selbst und andere schützen Der Erfolg von Präventivmaßnahmen hängt entscheidend davon ab, wie gewissen- haft jeder einzelne Mitarbeiter die allgemeinen und personalbezogenen Hygiene- richtlinien befolgt. 2,3 Letztere prägen auch das Erscheinungsbild der Pflegekraft, das Vertrauen vermitteln soll. Der Gesetzgeber trägt dem relativ hohen Gefähr- dungspotenzial in Altenpflegeeinrichtungen durch eine Reihe verbindlicher Hygienerichtlinien Rech- nung: Das Heimgesetz und das Infektionsschutzge- setz sowie die Empfehlungen des Robert Koch-Ins- titutes (RKI) und die Technischen Regeln für Biologi- sche Arbeitsstoffe TRBA 250 dienen dabei vorrangig dem Schutz der Bewohner vor Ansteckung, sollen aber auch Gefahren vom Personal abwenden. Zum Schutz der Mitarbeiter ist der Arbeitgeber ver- pflichtet, das Gefährdungspotenzial im Dienstbereich zu analysieren und entsprechend den gegebenen Risiken die Arbeitsbedingungen und -abläufe so zu gestalten, dass Gefahrenquellen weitestgehend ausgeschaltet sind. Umgekehrt wird von den Mit- 1 (Dienst-)Vorschriften zum äußeren Erscheinungsbild 1 7 Viele Dienstanweisungen enthalten die Regel, auf ein auffälliges Make-up zu ver- zichten, ebenso auf grelle Haarfarben oder stark duftende Pflegeprodukte / Parfüm. 7 Fingernägel sind kurz zu hal- ten. Bei zu langen Fingernägeln besteht Verletzungsgefahr, Fingerkuppen lassen sich nicht einwandfrei desinfizieren. 7 Das Lackieren der Nägel muss unterbleiben, ebenso das Tra- gen künstlicher Nägel. 7 Lange Haare sollen im Nacken zusammengebunden werden. Auf keinen Fall dürfen sie bei aseptisch durchzuführenden Pflegearbeiten (z. B. Wund- behandlung) in den Arbeitsbe- reich hinabhängen. 7 Ggf. sind bei invasiven Behandlungstätigkeiten Haare und Vollbart mit entspre- chenden Einmal-OP-Hauben abzudecken. 7 Tragen von Schmuck oder Uhren an Händen und Unter- armen ist nicht erlaubt. Hände mit Schmuck lassen sich nicht zuverlässig desinfizieren, Ein- malhandschuhe reißen leicht ein. 7 Generell sollte auf das Tragen langer Ketten, Ohrringe oder Piercings verzichtet werden. Denn Schmuck kann an Bewoh- nern hängenbleiben und sie verletzen; aggressive Bewohner könnten Schmuck aber auch abreißen und die Pflegekraft verletzen. arbeitern erwartet, die vorgegebenen Maßnahmen gewissenhaft durchzuführen. Über die gesetzlich vorgegebenen Hygienericht- linien und -empfehlungen hinaus ist dabei auch das Regelwerk der personalbezogenen Hygiene zu beachten. Dieses dient nicht nur dem Bewohner- schutz, sondern erhöht auch die Arbeitssicherheit und kann so letztlich zur Berufszufriedenheit beitra- gen. Drei Bereiche sind hier von besonderer Bedeu- tung: das äußere Erscheinungsbild der Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter, 2,3 der situationsgerechte Gebrauch von Berufs- und persönlicher Schutzklei- dung und – als nahezu das Allerwichtigste – eine verlässliche Händehygiene einschließlich einer schützenden Handpflege. Praxis 14 HARTMANN PflegeDienst 3/2020
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