DESINFACTS | Ausgabe 1/2026

PRAXIS Keine Einschränkungen bei Nutzung in Desinfektionsmitteln ECHA-Empfehlung zu Ethanol ECHA spricht sich für weiteren Gebrauch aus Das Biocidal Products Committee (BPC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) hat im Februar 2026 seine Empfehlung abgegeben: Ethanol soll weiterhin für Hände- und Flächen-Desinfektionsmittel zugelassen bleiben. Damit bleibt der regulatorische Status unverändert – ethanolhaltige Desinfektionsmittel der Produkttypen 1 (menschliche Hygiene), 2 (Flächendesinfektion ohne direkten Mensch-/Tierkontakt) und 4 (Lebensmittel- und Futtermittelbereich) können weiterhin uneingeschränkt in ihren zugelassenen Anwendungsbereichen eingesetzt werden. Äußerliche Anwendung von Ethanol ist bei korrekter Handhabung sicher Die gesundheitliche Risikobewertung von Ethanol muss je nach Aufnahmeweg unterschieden werden: Während der orale Konsum alkoholischer Getränke gesundheitsschädlich sein kann, birgt die äußerliche Anwendung von Desinfektionsmittel bei korrekter Handhabung kein relevantes Risiko. Bei oraler Aufnahme gelangt Ethanol direkt in den Blutkreislauf und wird in der Leber abgebaut. Dagegen wird Ethanol bei der dermalen Anwendung – etwa durch Hände-Desinfektionsmittel – nur in minimalen Mengen über die Haut aufgenommen [1–3]. Auch die inhalative Aufnahme durch Desinfektionsmitteldämpfe führt nur zu minimalen Ethanolkonzentrationen im Blut – deutlich unter kritischen Werten [1–3]. Laut Stellungnahme des Robert Koch-InstiEthanol ist seit Jahrzehnten ein unverzichtbarer Wirkstoff in alkoholischen Hände-Desinfektionsmitteln (HDM) und spielt eine zentrale Rolle bei der Prävention nosokomialer Infektionen. 2024 wurde im Rahmen der Biozidprodukteverordnung (BPR) eine Einstufung von Ethanol als CMR-Stoff (krebserzeugend, erbgutverändernd, reproduktionstoxischen) vorgeschlagen. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen für den Infektionsschutz sprachen sich zahlreiche Fachgesellschaften gegen die Einstufung aus und forderten eine evidenzbasierte Klärung, was zur Verlängerung der Frist führte. Auch HARTMANN hat sich für den weiteren Einsatz von Ethanol in Desinfektionsmitteln eingesetzt, um Patientensicherheit und Infektionsschutz zu gewährleisten. tuts ist die systemische Belastung bei der Nutzung alkoholischer Hände-Desinfektionsmittel geringer als beim Konsum eines halben Liters Apfelsaft [4]. EU-Entscheidung steht aus Die Empfehlung des BPC geht nun an die Europäische Kommission. Diese erarbeitet daraufhin einen Entscheidungsentwurf, der den EU-Mitgliedstaaten zur Abstimmung vorgelegt wird. Nach der finalen Entscheidung wird klar sein, unter welchen Bedingungen Ethanol künftig in Biozidprodukten verwendet werden darf. Bei einer positiven Genehmigung können ethanolhaltige Biozidprodukte weiterhin gemäß der BPR regulär zugelassen werden. Quellen 1. Kramer A et al. (2022) Antimicrob Resist Infect Control 11: 93. https://doi.org/10.1186/s13756-022-01134-7 2. Ahmed-Lecheheb D et al. (2012) J Hosp Infect 81: 31-35. https://doi.org/10.1016/j.jhin.2012.02.006 3. Below H et al. (2012) Am J Infect Control 40: 250-257. https://doi.org/10.1016/j.ajic.2011.03.009 4. Robert Koch-Institut (2016) Epidemiol Bull 17: 143-146. https://doi.org/10.17886/EpiBull-2016-029 15

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