WUNDFORUM 3/2019

Neue Verbandmittel- definition in Kraft getreten Mit dem HHVG hat der Gesetzgeber 2017 eine rechtsverbindliche Auslegung des Verbandmittelbegriffs geschaffen, der lange Zeit vom BMG und G-BA unterschiedlich interpretiert wurde. Die neue Definition ist zum 16. August in Kraft getreten, wird aber von Fachkreisen kontrovers diskutiert, weil Versorgungslücken befürchtet werden. Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) wurde der Begriff eines verordnungsfähigen Verbandmittels in § 31 Abs. 1 a SGB V klar definiert. Verbandmittel sind demnach Produkte, die „oberflächengeschädigte Körperteile bedecken, Körperflüssigkeiten aufsaugen und / oder Wunden feucht halten“. denz nachgewiesen ist. Soweit der Status quo. Mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) ist nun eine neue Definition für Verbandmittel in das Sozialrecht eingezogen und am 16.08.2019 in Kraft getreten. Der G-BA hat jetzt bis zum 31.08.2020 Zeit, seine Richtlinie zur Abgrenzung von Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung vorzulegen. Zu dem G-BA-Entwurf wird es ein formales Stellungnahmeverfahren geben. Die 12-monatige Übergangsfrist endet voraussichtlich am 01.09.2021. Fazit ist: Bis zur Umsetzung der Abgrenzungsrichtlinie bei der Verordnung von Verbandmitteln ändert sich für die Versicherten in ihrem Leistungsanspruch gegenüber den Krankenkassen nichts. Selbst die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung sind noch mindestens bis September 2021 verordnungsfähig. Was wird der G-BA vorlegen? Experten befürchten nun, wenn die Abgrenzungsrichtlinie so ausfällt, dass sonstige Produkte zur Wundversorgung nicht mehr verordnungsfähig sind, Wundbehandlern wichtige Therapieoptionen genommen werden. Im Fokus stehen dabei vor allem Verbandmittel, deren Hauptwirkung physikalisch ist, die aber mit antimikrobiell wirkenden Zusatzstoffen, wie beispielsweise Silber ausgestattet sind. „Die Verordnungsfähigkeit dieser Produkte könnte nur über einen wie auch immer gearteten Wirkungsnachweis hergestellt werden“, merkt Prof. Dr. Volker Großkopf anlässlich eines Interviews an und stellt weiter die Frage, „ob es dem parlamentarischen Willen entsprechen kann, einen derart harten Strich zu ziehen und beispielsweise die antimikrobiell wirkenden Verbandmittel aus der Verordnungsfähigkeit auszuschließen?“ Mit HydroClean auf der sicheren Seite Für die Versorgung von infizierten Wunden eignet sich beispielsweise die Verordnung von Produkten mit bakterienbindenden Eigenschaften, wie sie in Wundauflagen mit superabsorbierenden Polymeren wie HydroClean vorliegen. Das Wundkissen HydroClean verfügt über einen Saugkern aus superabsorbierendem Polymer (SAP), der mit Ringerlösung getränkt ist, die kontinuierlich an die Wunde abgegeben wird. Gleichzeitig wird keimbelastetes Exsudat in den SAP-Saugkörper aufgenommen und dort fest gebunden.[66,67 / S. 15] Dabei unterscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss G-BA zwei Gruppen. Teil 1 definiert die klassischen Verbandmittel wie Vliesstoff-, Zellstoff- oder Mullkompresse, aber auch Fixierpflaster, Heftpflaster sowie Binden und Verbände. Teil 2 definiert Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften, zu denen unter anderem Alginate, Hydrokolloide und Hydropolymere, aber auch silikonbeschichtete Wunddistanzgitter gehören. Beide Produktgruppen sind ohne Evidenznachweis verordnungsfähig. Hingegen gelten Produkte, die eine therapeutische Wirkung (im Körper) entfalten können, nicht als Verbandmittel, sondern als „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“. Dazu zählen vor allem antimikrobielle Wundauflagen, wie beispielsweise mit Silberbeschichtung. Diese Produkte sollen zukünftig nur dann verordnet werden können, wenn ihre EviAktuell 4 HARTMANN WundForum 3/2019

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