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Rechtzeitig vorsorgen –
Werte wahren

Im Laufe der Jahre eines Lebens ist es für jeden von uns nicht unwahrscheinlich, in eine Situation zu geraten, in der die Fähigkeit zur autonomen Entscheidung verloren geht. Deshalb sollten rechtzeitig die Weichen gestellt werden für den Fall, dass eigene Entscheidungen nicht mehr möglich sind.

von Michael Schanz, Chefredakteur und Geschäftsführer „Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen“

Ein solcher Fall kann nicht nur infolge Alters oder Gebrechlichkeit eintreten, auch in jungen Jahren kann beispielsweise ein schwerer Unfall zur plötzlich veränderten Lebenssituation mit Verlust der Entscheidungsfähigkeit führen. Natürlich hält unsere Rechtsordnung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von § 1896 bis § 1908k mit den betreuungsrechtlichen Vorschriften Instrumente für diese Fälle bereit. Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, durch eigene Vorsorge bereits in gesunden Tagen dafür zu sorgen, dass persönliche Werte und Wünsche auch dann Berücksichtigung finden, wenn eine ausdrückliche Äußerung nicht mehr möglich ist.

Das gesamte deutsche Rechtssystem stützt sich auf das Prinzip der selbstbestimmten Privatautonomie. Kann diese Rechtsposition krankheitsbedingt nicht mehr eigenständig umgesetzt werden, muss eine andere Person die anstehenden Entscheidungen treffen.

Bei der Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen oder Entscheidungen ist – entgegen verbreiteter Ansicht – zu beachten, dass weder der Ehepartner noch der Lebenspartner über das Recht der gesetzlichen Vertretung verfügt.

Bislang darf ein Angehöriger nur in zwei Fällen für einen Volljährigen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder als gerichtlich bestellter Betreuer.

Vollmacht vor Betreuung

Möchte der Betroffene z. B. aus Kostengründen vermeiden, dass vom Gericht ein Betreuer eingesetzt wird, ermöglicht die sog. Vorsorgevollmacht ein hohes Maß an Selbstbestimmung. § 1896 Abs. 2 BGB bestimmt, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Jedermann hat hiernach also die Möglichkeit, mit einer Vorsorgevollmacht frühzeitig dafür zu sorgen, dass eine oder mehrere Vertrauenspersonen im Bedarfsfall zur Interessenwahrung herangezogen werden können.

Eine solche Vollmacht kann mit Auflagen, Bedingungen und Weisungen versehen werden, die die Tätigkeit des Bevollmächtigten inhaltlich konkretisiert und im Außenverhältnis begrenzt.

Ausgestaltung und Wirkung der Vorsorgevollmacht

Typischerweise werden in einer Vorsorgevollmacht die Befugnisse des Bevollmächtigten festgeschrieben und die Wirksamkeit der Bevollmächtigung bis zum Vorsorgezeitpunkt aufgeschoben.

Probleme können auftreten, wenn der Eintrittsfall für die Vollmacht zu ungenau beschrieben ist. Der Wortlaut „für den Fall, dass ich nicht mehr zu eigenen Entscheidungen fähig bin ...“ kann beispielsweise ein Auslegungsproblem über den konkreten Zeitpunkt der Vertretungsberechtigung bergen. Zur Vermeidung von Unklarheiten empfiehlt es sich daher, den Vorsorgefall zu objektivieren, so z. B. mit der Formulierung „sobald bei mir eine Betreuungsbedürftigkeit im Sinne des Betreuungsrechts vorliegt und dies durch ein einfaches ärztliches Attest bestätigt ist, bevollmächtige ich …“.

Pflegerin hilft Seniorin etwas zu unterschreiben
Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Deshalb sollte man sich bereits in „gesunden Tagen“ die Vertrauensperson selbst auswählen, die im Falle des Falles für einen entscheiden soll.

Inhaltsanforderungen

In neuerer Rechtsprechung und Literatur wird für Vorsorgevollmachten gefordert, dass diese nicht in zu allgemeiner Form gehalten werden dürfen. Soweit die Vollmachterteilung im Sinne einer Generalvollmacht pauschal „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ ermächtigt, werden bedeutsame Bereiche nicht abgedeckt:

  • Der Bevollmächtigte kann einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff nicht zustimmen, wenn hierdurch Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist.
  • Der Bevollmächtigte kann nicht in eine zum Schutz des Vollmachtgebers notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme (etwa das Hochziehen eines Bettgitters) einwilligen.

Die wesentlichen Inhalte, d. h. der Umfang der Vollmacht, sollte daher in seinen Wesenszügen aufgeführt werden. Es empfiehlt sich, zumindest eine grobe Auflistung der Befugnisse des Bevollmächtigten zu erstellen.

Zum Schutz des Vollmachtgebers und zur Entlastung des Bevollmächtigten sieht das Gesetz in bestimmten existenziellen Konstellationen ohnehin die (zusätzliche) gerichtliche Genehmigung vor. So benötigt der Bevollmächtigte stets die Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn es um die Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung und um die Bestimmung freiheitsentziehender Maßnahmen geht.

Bei der Einwilligung zu schwerwiegenden medizinischen Eingriffen, der Ablehnung oder dem Widerruf von lebensnotwendigen medizinischen Eingriffen oder der Fortsetzung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen und damit dem Abbruch dieser Maßnahmen ist der gerichtliche Einbezug ebenso erforderlich, wenn die diesbezüglichen Einschätzungen des Bevollmächtigten und des behandelnden Arztes auseinanderfallen. Allerdings kann in diesen Fällen das gerichtliche Genehmigungserfordernis entfallen, wenn zwischen der bevollmächtigten Person und dem behandelnden Arzt Einvernehmen über den Willen des Vollmachtgebers besteht.

Formerfordernisse

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist jedoch zumindest eine schriftliche Abfassung empfehlenswert. Einer bestimmten Form für Rechtsgeschäfte bedarf es ohnehin, wenn diese durch Vorschriften oder eine Vereinbarung vorgegeben ist. Für Vollmachten im medizinischen Bereich sind die Bestimmungen der §§ 1904 Abs. 5 und 1906 Abs. 5 BGB zu beachten. Für die Bevollmächtigung zu gefährlichen ärztlichen Maßnahmen, zu Behandlungsabbrüchen, zu Unterbringungen und zu unterbringungsähnlichen Maßnahmen i.S.v. § 1906 Abs. 4 BGB gilt das Schriftformgebot. Gemäß § 126 BGB muss die Vollmacht dazu nicht nur schriftlich gefasst sein, sondern auch eigenhändig unterschrieben werden. Ersatzweise reicht statt der Unterschrift ein notariell beglaubigtes Handzeichen (§ 126 Abs. 1, 2. Alternative BGB) oder eine notarielle Beurkundung der Vollmacht (§ 126 Abs. 4 BGB).

Grundstücksverfügungen

Soll die Vollmacht auch zu Grundstücksverfügungen berechtigen, so muss die Unterschrift öffentlich beglaubigt (ersatzweise notariell beurkundet) sein. Neben den Notaren sind die Betreuungsstellen der Kreisverwaltungen bzw. kreisfreien Städten zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen befugt (§ 6 Betreuungsbehördengesetz).

Kontovollmachten

Zur Erteilung von Kontovollmachten bestehen nach den Allgemeinen Geschäftbedingungen aller Banken und Sparkassen sowie aufgrund des Geldwäschegesetzes Sonderregelungen, nach denen der Vollmachtgeber und Bevollmächtigte bankintern beglaubigte Unterschriften zu leisten haben.

Patientenverfügung

Es ist eine der Kehrseiten der modernen Medizin, dass menschliches Leben auch dort verlängert werden kann, wo dies dem Willen der Betroffenen widerspricht. Weil viele Menschen befürchten, am Ende ihres Lebens von Juristen und Medizinern fremdbestimmt zu werden, hat die Zahl der Patientenverfügungen, durch die willenswidrige Behandlungen verhindert werden sollen, zugenommen. Im Mittelpunkt steht dabei der Wille des Patienten, der nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. §§ 1901a ff. BGB) allein maßgeblich für eine Fortführung oder eine Einstellung der Behandlung sein soll. Eine Patientenverfügung betrifft also eine vorweggenommene Entscheidung über medizinische Behandlungsszenarien, die noch nicht konkret und zeitnah anstehen. Die in einer Patientenverfügung festgelegten Anordnungen zum Ob und Wie ärztlicher Maßnahmen in kritischen Krankheitssituationen beruhen meist auf persönlichen Wertvorstellungen, Lebenshaltungen, religiösen Anschauungen, Hoffnungen oder Ängsten.

Von besonderer Bedeutung ist, dass der Verfasser sich in seiner Patientenverfügung „festlegen“ muss. Diese Anforderung sollte auch mit der häufig in Patientenverfügungen vorzufindenden Wortwahl „wünsche ich“ noch erfüllt sein. Der „Wunsch des Verfügenden“ muss aber aus dem Gesamtzusammenhang als feste Vorgabe zu verstehen sein. Denn Festlegung bedeutet, dass die Patientenverfügung nur dann verbindlich ist, wenn sich die Handlungs- oder Unterlassungsvorgabe aus deren Text allein ergibt.

Dem medizinischen Personal darf letztlich aufgrund des Textes keine Wahlmöglichkeit verbleiben. Keinesfalls kann der Verfasser die Entscheidung über lebensbeendende Maßnahmen an Dritte delegieren. Soweit noch keine Todesnähe im Bereich der dann erlaubten passiven Sterbehilfe vorliegt, kann nur der Rechtsträger selbst, der „Patientenverfügende“, die todbringende Entscheidung selbst vorgeben.

Behandlung eines Patienten auf Intensivstation
Eine Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden, wenngleich sich aus Gründen der Rechtssicherheit eine Verknüpfung zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung empfiehlt.

Bestimmtheit von Patientenverfügungen

Der Verfasser hat in der Patientenverfügung festzulegen, ob er in „bestimmte“ medizinische Maßnahmen einwilligt oder sie untersagt. Formulierungen wie „wenn keine Aussicht auf Besserung besteht“ oder „wenn ich einmal dement bin“ sowie „dann möchte ich keine lebensverlängernden Maßnahmen“ oder „dann möchte ich keine intensivmedizinischen Maßnahmen“ genügen nicht dem geforderten Konkretisierungsmaßstab. Weitere als zu unbestimmt anzusehende Formulierungen dürften sein: „dann wünsche ich einen würdevollen Tod“, „ich möchte nicht an Schläuchen enden“ oder „wenn dadurch mein Leiden unnötig verlängert würde, bestimme ich…“. Hier wird zu Recht befürchtet, dass die Texte vieler derzeit bestehender Patientenverfügungen die geforderte Präzision nicht erreichen.

In diesem Zusammenhang erlangt natürlich das Bedürfnis nach Rechtssicherheit des zur Interessenwahrung aufgerufenen Vorsorgebevollmächtigten eine enorme Bedeutung, wenn eine Verknüpfung zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vorgenommen worden ist.

Im Interesse aller muss sichergestellt sein, dass das vom einwilligungsunfähigen Patienten in der Vergangenheit offenbar Erklärte auch das von diesem tatsächlich Gewollte darstellt.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen bzw. veränderten Gegebenheiten angepasst werden.

Guter Rat vom Rechtsexperten

  • Obwohl viele Vordrucke für Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im Internet kursieren, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt oder Notar zu Rate zu ziehen. Beide können bei der „konkreten“ Formulierung der Wünsche unterstützen und auf „Fallstricke“ aufmerksam machen – vor allem, wenn Vermögen oder Immobilien vorhanden sind.
  • Die notarielle Beglaubigung erhöht die Rechtssicherheit der Dokumente. Die notarielle Vorsorgevollmacht wird außerdem im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen (www.vorsorgeregister.de)
  • Der Zeitpunkt, ab dem eine Vorsorgevollmacht gelten soll, sollte genau festgelegt werden, z. B. durch ein ärztliches Attest über die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit.
  • Bei der Einweisung ins Krankenhaus oder Pflegeheim ist auf die Existenz der Dokumente zur privaten Vorsorge hinzuweisen. In der Patienten- bzw. Bewohnerakte ist eine signierte Ablichtung zu hinterlegen.
  • Im Ausland sind bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung häufig andere Formvorschriften einzuhalten. Es ist daher zu prüfen, ob die Vollmacht oder Verfügung in der gewählten Form auch dort wirksam ist. Infos hierzu: www.vulnerable-adults-europe.eu

Der Autor: Michael Schanz, Chefredakteur und Geschäftsführer „Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen“, Spezialgebiet Arzt- und Pflegerecht, Salierring 48, 50677 Köln, E-Mail: schanz@rechtsdepesche.de

Weiterführende Literatur: Hubert Klein: „Die Patientenverfügung – Aktuelle Entwicklungen und derzeitige Rechtslage“; Heinz Kammeier: „Patientenverfügung: Ein Instrument zur Wahrung der Patientenautonomie“. In: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen Nr. 2, Jhg. 2009, S. 66.

Michael Schanz