PFLEGEDIENST 2/2023

Zufriedene Bewohner zu haben ist das Ziel jedes Pflegeheims. Dazu zählt auch die Erfüllung der individuellen Anforderungen der Bewohner bei der Inkontinenzversorgung. Denn oft bestehen Ansprüche an mehr Komfort, an mehr Sicherheit oder an mehr Diskretion, die allerdings von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vergütet werden, wenn sie das „Maß des medizinischen Notwendigen“ bei Produktart oder Produktmenge überschreiten. Hier setzt HARTMANN mit HILMAS an und ermöglicht eine Versorgung mit aufzahlungspflichtigen Produkten aus dem breiten HARTMANN Sortiment und ist dabei vollständig in die Prozesse von HILMAS integriert, sodass die Beschaffung der Wunschprodukte keinen Zusatzaufwand erzeugt. Yplhn.de/pdazv Aufzahlungsversorgung Bestens versorgt So läuft die Aufzahlungsversorgung ab In HILMAS – unterstützt durch den HARTMANN Außendienst – definieren, welche aufzahlungspflichtigen Produkte angeboten werden sollen. Mit informativen Broschüren die Bewohner und deren Angehörigen über die sicheren und komfortablen Inkontinenzprodukte von HARTMANN informieren und sie individuell beraten. Zusätzlich verfügbar: Flyer, die auf das Angebot hinweisen – inkl. Stempelfeld für die Einrichtung. Formular zur Beratungsdokumentation aus HILMAS ausdrucken und ausfüllen. Einverständnis- und Mehrkostenübernahmeerklärung ebenfalls ausdrucken, vom Versicherten unterzeichnen lassen und an HARTMANN senden. Einmalig in HILMAS einige Zusatzdaten beim Bewohner anlegen. Anschließend die Produkte der Aufzahlungsversorgung mit wenigen Klicks im Versorgungsplan des Bewohners eintragen. Sie sind auch auf dem Versorgungsplan des Wohnbereichs sichtbar und dort besonders gekennzeichnet. Alle weiteren Schritte entsprechen dem HILMAS Standardprozess. Die Wunschprodukte werden gemeinsam mit allen anderen Inkontinenzprodukten geliefert und durch ein Kennzeichen auf dem Lieferschein zugeordnet und an die jeweiligen Bewohner ausgegeben. Die Rechnung geht direkt an die beim Bewohner hinterlegte Adresse. 1 2 3 4 5 Bereits seit Jahren ist das Thema Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln in der politischen Diskussion. Jetzt wurde die Frist für eine Produktgruppe erneut verlängert bis zum 2.12.2024. Uneingeschränkt erstattungsfähig bleiben Verbandmittel nach G-BA Gruppierung Teil 1 und 2, also klassische Verbandmittel zum „Bedecken“ und „Aufsaugen“ und solche mit zulässigen Zusatzeigenschaften. Einen Sonderfall stellen dagegen „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ dar, die durch pharmakologische, immunologische und metabolische Wirkweisen aktiven Einfluss auf die Wundheilung nehmen. Zu ihnen gehören Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die in der Wunde keine feste Konsistenz annehmen (z. B. Hydrogele) oder antimikrobiell wirkende Wundauflagen (wie z. B. silberhaltige Wundauflagen). Für diese Produkte galt zunächst eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2021, die dann bis zum Dezember 2023 verlängert wurde. Nun erfolgte erneut eine Verlängerung bis zum 2. Dezember 2024. Die HARTMANN Produkte Atrauman Ag und Hydrosorb Gel werden damit bis zu diesem Termin erstattungsfähig bleiben und sind damit zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig. Dennoch ist es sicher sinnvoll, rechtzeitig bisher verwendete Behandlungskonzepte zu prüfen und bei Bedarf anzupassen. Das breite HARTMANN Sortiment bietet dafür eine breite Auswahl, wie z. B. HydroClean, das interaktive Wundkissen mit dem Saug-Spül-Mechanismus. Yplhn.de/pdspw Sonstige Produkte zur Wundbehandlung Erstattungsfähigkeit bis 2024 verlängert Verbandmittel nach G-BA Gruppierung Teil 1 ... und Teil 2 5 HARTMANN PFLEGEDIENST 2 / 2023 AKTUELL

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