Reichstag Berlin

Aktuelle Themen
aus der Gesundheitspolitik

Gesetze und Richtlinien im Bereich Gesundheit und Pflege unterliegen einem dauernden Wandel und es ist schwer, immer den Überblick zu behalten. Auch deshalb ist HARTMANN mit seinem „Referat Gesundheitspolitik direkt in Berlin vor Ort. Daniela Piossek und ihr Team stehen im Dialog mit den politischen Entscheidern, setzen sich aktiv für die Belange in Homecare und Sanitätshäusern ein und sind immer bestens informiert über alle aktuellen Entwicklungen. Die wichtigsten Themen finden Sie auch regelmäßig auf dieser Seite.
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Neuheiten zur Verbandmitteldefinition

G-BA leitet zwei Stellungnahmeverfahren für „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ ein

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zwei Stellungnahmeverfahren zur Änderung der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie eingeleitet für:

  • Nicht formstabile Zubereitungen (Halbfeste bis flüssige Zubereitungen zur Wundbehandlung, ins-besondere in Form von Gelen, Cremes, Salben, Lösungen, flüssigen und aufgeschäumten Emulsio-nen sowie Suspensionen)

Damit stellt der G-BA erstmals klar, dass alle Produkte, die in diese Produktgruppen fallen, aus seiner Sicht eindeutig zu den Sonstigen Produkten zur Wundbehandlung zählen. D. h. die Erstattungsfähigkeit ist nach Ablauf der Übergangsfrist ab 02.12.2023 nur noch gegeben, wenn der Hersteller die Wirkung des Produktes gegenüber dem G-BA erfolgreich nachgewiesen hat. Sobald diese Produkte in Teil 3 der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen sind, ist die Erstattungsfähigkeit durch die GKV wieder möglich. Die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens für die nicht formstabilen Zubereitungen kommt für HARTMANN nicht überraschend. Hier haben wir gegenüber unseren Kunden seither auch offen kommuniziert, dass unser Hydrosorb Gel ebenso wie alle Hydrogele der Wettbewerber künftig nicht mehr als Verbandmittel angesehen werden. Mit der Hydrotherapie als Versorgungsalternative verfügt HARTMANN über eine erstattungssichere Alternative, die es hier weiter zu positionieren gilt. Überraschend ist, dass grundsätzlich alle Honigprodukte auch keine Verbandmittel mehr sein sollen und hingegen in einem ersten Schritt die silberhaltigen oder PHMB-haltigen Produkte hier nicht aufgeführt werden. HARTMANN geht davon aus, dass der G-BA mit den Produkten begonnen hat, deren Erstattungsfähigkeit in der Vergangenheit bereits von einigen Krankenkassen in Frage gestellt wurde.

BVMed und VVHC waren zur Stellungnahme berechtigt, damit auch ggf. die Interessen der Homecarer abgedeckt.

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HARTMANN verfügt über breites Spektrum an Verordnungsfähigen Verbandmittel

Pflegerin mit Seniorin im Gespräch

Pflegekräften mehr Verantwortung zu geben, das war eines der Ziele des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes, kurz GVWG. Eine der ersten Maßnahmen war eine neue Regelung, die seit dem 1. Januar 2022 gilt. In § 40 Abs. 4 Satz 6 des SGB XI wird die „Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte“ geregelt. Damit können Pflegefachkräfte jetzt eine entsprechende Empfehlung an den Pflegebedürftigen oder dessen Angehörige aushändigen, die anschließend beim Leistungserbringer abgegeben wird, der sich dann wiederum um die Genehmigung bei der Kasse und die Lieferung kümmert.

Allerdings gelten einige Bedingungen: Zunächst ist die Empfehlung ausschließlich im Zusammenhang mit einer häuslichen Leistungserbringung möglich, gilt also nicht für eine voll- oder teilstationäre Pflege. Außerdem muss die Pflegekraft nach dem Pflegeberufegesetz qualifiziert sein. Und zuletzt beziehen sich die Empfehlungen nur auf eine spezielle Auswahl an Hilfsmitteln. Aus dem HARTMANN Sortiment fallen MoliCare® Premium Bed Mat Bettschutzeinlagen und alle zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel (wie Handschuhe, Schutzschürzen sowie Hände- und Flächendesinfektion) unter die Regelung. Sie können mit der Empfehlung – oder weiter mit dem Bestellblatt für Pflegehilfsmittel – auch direkt bei HARTMANN bestellt werden.

Weitere Informationen zum Thema erfahren Sie hier.

HKP-Richtlinie und ihre Umsetzung

Mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie steht nun die Rahmenempfehlung zur häuslichen Krankenpflege fest. Um spezialisierter Leistungserbringer zur Versorgung von chronisch schwerheilenden Wunden zu werden, werden folgenden Bedingungen an die Qualifikation des Personals gestellt:

lächelnder Senior

Sprechstundenbedarf – alle Infos auf einen Blick

Deutschland Länderkarte mit blauen Feldern

Welche HARTMANN Produkte sind als Sprechstundenbedarf (SSB) verordnungsfähig? Die Frage ist nicht immer einfach zu beantworten, denn was als SSB gilt, entscheidet jede der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen in Deutschland individuell.

Auf der neuen SSB-Website können Sie jetzt online immer aktuell das für Sie gültige HARTMANN SSB-Sortiment abrufen – mit allen wichtigen Informationen wie Größe, Artikelnummer, PZN und Packungsinhalt. Einfach die KV aus der Liste oder auf der Karte auswählen und schon sehen Sie alle Produkte übersichtlich sortiert. Außerdem gibt es eine Übersicht als PDF zum Download.

Im Markt für Sprechstundenbedarf (SSB) herrscht ein zunehmender Preisdruck und die Lieferanten befinden sich in der Zwickmühle zwischen den Erwartungen der Ärzte und den Preisvorgaben der gemeinsam agierenden Krankenkassen. Wie dies im Detail aussieht, erläutert Rechtsexperte Dr. Oliver Esch im Interview. (Aussagen älter, aber gelten 2022 immer noch, Rahmenbedingungen sind unverändert).

Zum Interview

Inkontinenz Trennungsbanner

„Schere aus sinkenden Erstattungspreisen und steigenden Herstellerkosten muss wieder geschlossen werden“

Auf Initiative von HARTMANN haben die im BVMed organisierten Hersteller von aufsaugenden Inkontinenzhilfen auf den zunehmenden Spagat zwischen sinkenden Erstattungspauschalen und steigenden Produktionspreisen aufmerksam gemacht. „Durch die Entwicklungen der Rohstoff-, Transport- und Energiepreise steigt der Preisdruck auf die Hersteller enorm. Auf der anderen Seite sinken die Pauschalen in den Hilfsmittel-Verträgen mit den Krankenkassen weiter. Diese Schere muss endlich wieder geschlossen werden, um die Versorgung der Patient:innen mit diesen Hilfsmitteln sicherzustellen“, so BVMed-Expertin Juliane Pohl, Leiterin des Referats Ambulante Versorgung.

Aufgrund der starken Veränderungen an den Rohstoffmärkten sowie im Transportwesen, die sich auch auf die Produktion von Hilfsmitteln zur aufsaugenden Inkontinenzversorgung auswirken, ist nicht davon auszugehen, dass sich diese Entwicklungen auf ein Vor-Covid-Niveau regulieren. Im Gegenteil: Der Ukraine-Krieg sorge für eine Verschlechterung der Gesamtsituation.
Produktion Inko Herbrechtingen
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Bundesregierung hält an 40 Euro-Vergütung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel fest

Beratungsgespräch mit Seniorin
Die seit dem 1. April 2020 geltende Corona-Sonderregelung zur Vergütung der zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel in Höhe von maximal 60 € pro Monat war mit dem 31.12.2021 ausgelaufen. Seit 1. Januar 2022 gilt somit wieder der maximale Erstattungsbetrag von 40 € brutto pro Monat. Und die Bundesregierung sieht derzeit keinen Anlass, den monatlichen Leistungsbetrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wieder von 40 auf 60 Euro anzuheben. Die Pflegeversicherung sei ein Teilleistungssystem, das die pflegebedingten Kosten im Rahmen von Höchstleistungsbeträgen abdecke und Eigenleistungen der Versicherten nicht entbehrlich mache, heißt es in der Antwort (BT-Drs. 20/909) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion (BT-Drs. 20/764).

HARTMANN hat über den BVMed diese Kleine Anfrage über die CDU als Oppositionspartei initiiert und auf den Weg gebracht. Die Antwort fällt jedoch sehr ernüchternd aus und zeigt erneut auf, über wie wenig Daten das BMG zur tatsächlichen Versorgungslage verfügt. Daher wird der BVMed nun dem BMG Informationen zur Entwicklung der Rohstoffkosten, Energie und Frachtkosten zusenden, um die Notwendigkeit einer Anpassung der Vergütung an die Veränderungen der Marktentwicklung nochmals aufzuzeigen.

Update: Seit 1.1. wieder 40 Euro. Keine Verlängerung in Sicht. PH erwartet gesetzliche Anpassung bei nächster Pflegreform. Wir bleiben um.

Verlängerung der Aufhebung der Vertragspreisdeckelung für Pflegehilfsmittel bis 30.06.2022

Im Highlights 01-2022 (Punkt 12) hatten wir mitgeteilt, dass die Vertragspreise für zum Verbrauch be-stimmte Pflegehilfsmittel bis Ende März weiter ausgesetzt sind. Nun hat der GKV-Spitzenverband of-fiziell informiert, dass die Aufhebung der Vertragspreisdeckelung bis 30.06.2022 verlängert wurde. um die Notwendigkeit einer Anpassung der Vergütung an die Veränderungen der Marktentwicklung nochmals aufzuzeigen.

12. Pflegehilfsmittel: Vertragspreise weiterhin bis Ende März ausgesetzt

Seit 2022 liegt der maximale Erstattungsbetrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (PHM) wieder bei 40 Euro brutto pro Monat, so die Entscheidung des Gesetzgebers. In welcher Höhe das einzelne Produkt (Maske, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlage etc.) abgerechnet wird, das ist wie-derum vertraglich mit dem GKV-Spitzenverband geregelt. Diese Vertragspreise waren seit Beginn der Pandemie ausgesetzt. Mitte Dezember gab der GKV-Spitzenverband bekannt, dass ab Januar 2022 wieder zu Vertragspreisen abgerechnet werden müsse.

Vor dem Hintergrund der u. a. anhaltend schwierigen Beschaffungslage und der volatilen Preise hat sich HARTMANN auf allen Ebenen dafür eingesetzt, dass die Vertragspreisdeckelung auch unabhängig vom Erstattungsbetrag weiterhin ausgesetzt wird.

In einem gemeinsamen Kraftakt mit dem BVMed, den Apotheken, Leistungserbringern und Herstel-lern ist es HARTMANN gelungen, dass der GKV-Spitzenverband die Vertragspreise bis zum 31.03.2022 weiterhin aussetzt und der einzelne Leistungserbringer hier nun wieder mehr Spielraum und Versorgungssicherheit erhält.

Die Einzelheiten können Sie den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes entnehmen (insb. S. 5).

Fortschreibung der PG 54 – FFP2 Masken als eigene Produktart

Anfang März wurde die Fortschreibung der Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ veröffentlicht. Damit wurden die FFP2-Masken mit einer eigenen Produktart aufgenommen. Zusätzlich wurde bei den Desinfektionsmitteln präzisiert, dass diese unabhängig von ihrer Darreichungsform abgegeben werden können.

HARTMANN hat sich im Stellungnahmeverfahren zur Fortschreibung der PG 54 im BVMed erfolgreich dafür eingesetzt, dass von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung alle Desinfektionsmittel unabhängig von ihrer Darreichungsform umfasst sein müssen. Bis dato gab es lediglich im Versorgungsvertrag eine Regelung für „ml-Gebinde“. Der GKV-Spitzenverband hat die vom BVMed vorgeschlagene Formulierung 1 : 1 übernommen, sodass der Pflegebedürftige nun eindeutig Anspruch auf alle Darreichungsformen von Hände- und Flächendesinfektionsmitteln hat. Damit sind aus unserem Produktportfolio nun mehr Produkte erstattungsfähig, worüber wir in unserem internen Rundschreiben vom 15.03.2022 (Intern-PHD-RGP 2022-02) bereits informiert haben.

Mehr Informationen zur Fortschreibungen der Produktgruppen auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes.

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Ulrich Zihla neu in den BVMed-Vorstand gewählt

Ulrich Zihla

Am 13. April 2022 wurde Ulrich Zihla, der Leiter von HARTMANN Deutschland, in den Vorstand des BVMed, des Bundesverbands Medizintechnologie, gewählt. Damit ist HARTMANN ab sofort wieder im Vorstand dieses wichtigen Branchenverbandes vertreten. Dies bietet die Möglichkeit, sowohl über die Arbeitsgremien als auch über den Vorstand Einfluss zu nehmen und so aktiv die Arbeit des BVMed im Sinne von HARTMANN und seiner Kunden mitzugestalten.

> weicher formulieren > Interessen der Kunden im BVMed vertreten, auch auf Vorstandsebene

Lauterbach will Ambulantisierung stärken und Vergütungsreform vorantreiben

1. Bundesgesundheitsminister Lauterbach will Ambulantisierung stärken und Vergütungsreform vorantreiben – Bundeszuschuss für die Pflegeversicherung notwendig

Nach gut 100 Tagen im Amt stellte sich der Bundesgesundheitsminister den Fragen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Ein Thema war das E-Rezept, das Lauterbach nicht als Priorität sieht. Lauterbach gedenkt vielmehr, die Digitalisierung ganzheitlich anzugehen. Ebenso will er sich um die Krankenhausreformen und die Notfallversorgung – ambulant wie stationär – sowie um den Bürokratieabbau im Gesundheitswesen kümmern. Die Kliniken will er mit der ambulanten Versorgung verzahnen, auch hinsichtlich der Vergütung. Zur Stärkung der Ambulantisierung brauche es ein pragmatisches Honorierungssystem – eine Art Hybrid-DRG. Aus seiner Sicht müsse es drei unterschiedliche Preise geben: für den ambulanten, den stationsersetzenden und den stationären Bereich.

Damit greift Lauterbach erstmals Punkte aus dem Koalitionsvertrag öffentlich auf und gibt erste Schwerpunkte seiner Arbeit bekannt. Auch stellt er klar, dass er künftig drei Vergütungen sieht. HART-MANN geht mit Blick auf den Koalitionsvertrag davon aus, dass die ambulante Vergütung grundsätzlich so bestehen bleibt und sich die angedachten Vergütungsreformen auf den Klinikbereich und die Einführung einer neuen Vergütung für stationsersetzende Leistungen, die sogenannten Hybrid-DRGs, erstrecken werden. Wobei nach wie vor noch nicht klar ist, was genau unter dem Begriff Hybrid-DRG zu verstehen ist. Daher ist es im Moment auch nur schwer möglich abzuleiten, welche Auswirkungen diese Reformen auf die bestehende Versorgungslandschaft und speziell auf die Kostenerstattung des HARTMANN-Produktportfolios haben werden.

Das BMG plant zudem einen Zuschuss von 1,2 Milliarden Euro für die gesetzliche Pflegeversicherung im April. Der Bundeszuschuss sei notwendig, um die Zahlungsfähigkeit der Pflegeversicherung zu gewährleisten.

2. Lauterbach konkretisiert seinen Arbeitsplan für 2022

Das BMG hat im Mai sein bisheriges „Arbeitsprogramm“ für das laufende Jahr konkretisiert und ergänzt.

Die aus Sicht von HARTMANN relevanten Gesetzesvorhaben inklusive einer ersten kurzen Einschätzung über mögliche Auswirkungen auf HARTMANN hier im Überblick:

Für den Bereich Homecare ergeben sich keine direkten Änderungen. Die weitere Ausgestaltung wird aber von HARTMANN kontinuirlich beobachtet.
Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen

Inklusive Gesundheitsversorgung / Barrierefreiheit, inklusive zielgruppenspezifische Gesundheitsversorgung (z. B. LSBTI), inklusive Pflege, inklusive Prävention, Inklusion durch Digitalisierung, Inklusion in Aus- und Weiterbildung ärztlicher und nichtärztlicher Berufe, Teilhabe / Partizipation im Gesundheitswesen, barrierefreie Kommunikation und Information, inklusiver Gesundheitsschutz.

Anzustreben sind konkrete Maßnahmen, die unmittelbar die Versorgung verbessern.

Derzeit hausinterne Abstimmung des Konzepts; Abschluss bis Ende 2022

Stärkung und Erhöhung der Attraktivität der Pflege
  • Verbesserungen der Arbeitsbedingungen in der Pflege
  • weitere Mitsprachemöglichkeiten der Pflege und anderer Gesundheitsberufe, sobald sie im G-BA betroffen sind
  • Heilkundeübertragung für Pflegekräfte
  • Harmonisierung der Pflegeassistenzberufe
  • Schaffung des Berufsbildes „Community Health Nurse“
  • Vorbereitung (Eck-punkte) in 2022

Digitalisierung
  • Entwicklung der Digitalisierungsstrategie mit breit angelegtem Beteiligungsprozess (Start Beteiligungsprozess Herbst 2022)
  • nach bundesweiter Testphase: E-Rezept Rollout; Vorbereitung von gesetzlichen Voraussetzungen, damit E-Rezept Mehrwertangebote bietet (noch in 2022)
  • Verbesserung der elektronischen Patientenakte (ePA), wie Schaffung einer Opt-Out-Lösung und Erarbeitung organisatorischer Maßnahmen zur Verbesserung der ePA aus Nutzerperspektive (noch in 2022)

GKV-Finanzierung (Inkrafttreten November 2022)
  • Heben von Ineffizienzen, um Leistungskürzungen zu vermeiden (vor allem im Arzneimittelbereich und Apothekenmarkt)
  • weitere Belastung der Finanzreserven der Kassen
  • Erhöhung des Steuerzuschusses
  • Erhöhung des Beitragssatzes

Pflegeversicherung (2. Halbjahr 2022)
  • Finanzierungsreform zur Stabilisierung der SPV
  • Ausgestaltung der leistungsrechtlichen Vereinbarungen im Koalitionsvertrag (u. a. Dynamisierung des Pflegegelds, Entlastungsbudget, …)
Krankenhaus
  • kurzfristig bedarfsgerechte, auskömmliche Finanzierung für Pädiatrie, Notfallversorgung und Geburtshilfe (1. HJ 2022)
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für ein adäquates Personalbemessungsinstrument in der Pflege (1. HJ 2022)
  • Regierungskommission für eine moderne und bedarfs-gerechte Krankenhausversorgung (Stellungnahmen fließen in Gesetzgebung ein)

Versorgung
  • u. a. Verpflichtung von Krankenkassen und Ländern, gemeinsam niederschwellige Gesundheitsangebote zur Behandlung und Prävention (z. B. Gesundheitskioske) in besonders benachteiligten Kommunen und Stadtteilen (5 %) zu etablieren (2. HJ 2022)

Milliardendefizit in 2021 bei der GKV steigert Kostendruck

Das BMG hat mit der Pressemitteilung vom 09.03.2022 die vorläufigen Finanzergebnisse der GKV für das Jahr 2021 veröffentlicht. Diese weisen ein Defizit von 5,8 Mrd. Euro aus, wobei die AOKen mit 4,163 Mrd. Euro den Hauptteil zum negativen Trend beitrugen. Die Finanzreserven schmolzen dabei um 5,7 Mrd. Euro auf gut 11 Mrd. Euro. Bereits jetzt wird davon ausgegangen, dass die Beitragssätze in den nächsten Jahren steigen werden. Mit 4 % und einer absoluten Veränderung von + 500 Mio. Euro haben die Hilfsmittel weiterhin einen geringen Anteil bei den Gesamtausgaben innerhalb der GKV..

Mit geplanten Finanzierungsgesetz will entgegenwirken. Steigerung Lohnkosten und allgemein Kostendruck.

GKV-Bericht über die Versorgung mit DiGA – Erste Bilanz aus Kassensicht ernüchternd

DiGa Schriftzug auf Laptop
Seit über einem Jahr stehen die ersten digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) flächendeckend als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Verfügung. In dem Bericht zum Zeitraum 01.09.2020 bis 30.09.2021 zieht der GKV-Spitzenverband nun eine erste ernüchternde Bilanz zur Inanspruchnahme und Entwicklung der Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen und fordert Anpassungen bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Insgesamt wurden in dem Berichtszeitraum rund 50.000 DiGA ärztlich verordnet bzw. von den Krankenkassen genehmigt.